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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Soll ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, ist hierfür eine Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig. Nur wenn diese vorliegt, kann das Wohneigentum im Grundbuch eingetragen werden. Sie benötigen diese, wenn Sie Ihre Immobilie in getrennte Wohnungen aufteilen möchten, z.B. um diese zu vererben, zu verkaufen oder zu verschenken. Um dieses Dokument zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein, zudem müssen bestimmte Dokumente vorgelegt werden.

Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein

Zum einen muss eine jeweils in sich geschlossene Wohneinheit bestehen, die über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügt. Diese muss durch andere Einheiten im Gebäude baulich durch Decken, Böden und Wände getrennt sein. Die Räumlichkeiten müssen für das Wohnen bestimmt sein, also über eine Kochgelegenheit, Dusche oder Bad und WC verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Räume auf einer Etage liegen. Die Räume können auch mit einer Treppe verbunden sein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll die Rechtssprache der jeweiligen Eigentümer eindeutig gegeneinander abgrenzen.

Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Bescheinigung kann vom Eigentümer, dem oder den Erbbauberechtigten, Personen mit rechtlichem Interesse (z.B. Anwälte) sowie Personen mit einer Einverständniserklärung des Antragsberechtigten beantragt werden. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nur mit bestimmten Unterlagen vorgenommen werden.

Wer stellt die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus?

Nach dem Gesetz können die Bundesländer frei wählen, wer den Aufteilungsplan erstellt und die Abgeschlossenheitsbescheinigung ausstellt. Das kann die Baubehörde sein oder ein berechtigter Bauchsachverständiger. Die Zuständigkeit und die Rahmenbedingungen können je nach Region unterschiedlich sein. Die anfallenden Gebühren sind ebenfalls unterschiedlich hoch.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel werden Lageplan und Aufteilungsplan benötigt, dazu das jeweilige Antragsformular. In den Plänen muss ersichtlich sein, wie das Wohneigentum abgegrenzt ist und dass die Räume in sich geschlossen sind. Weiterhin erforderlich ist eine Wohn- und Nutzflächenberechnung, ein Grundbuchauszug bzw. Kaufvertrag sowie ein Auszug aus der Liegenschaftskarte. Die Abgeschlossenheit der Wohnung muss aus den Unterlagen deutlich ersichtlich sein.

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