Der Aufteilungsplan wird nach § 7 Abs. IV WEG geregelt. Es handelt sich dabei um eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung von Lage und Größe an Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum in einem Gebäude erkenntlich ist. Diese muss Unterschrift, Siegel oder Stempel der zuständigen Baubehörde tragen. Benötigt wird der Aufteilungsplan, wenn der Verkauf einer Immobilie in einem Gebäude beabsichtigt ist und ist dann unerlässlich.
Welche Beschaffenheiten muss so ein Plan haben?
Der Aufteilungsplan wird manchmal auch Teilungsplan genannt. Er beinhaltet meist Zeichnungen über den Grundriss, Schnitt und Ansichten. Der übliche Maßstab dafür ist 1 : 100. In der Regel sind es die gleichen Zeichnungen wie sie für die Baugenehmigung genutzt wurden. Der Aufteilungsplan wird aufgrund dieser Bauzeichnungen erstellt.
Wozu wird dieser Plan benötigt?
Mit dieser Aufteilung werden die Wohnungseigentümer und die Einheiten von Teileigentum eindeutig voneinander abgegrenzt. Zudem ist aus dem Aufteilungsplan ersichtlich, wenn Räumlichkeiten einem Sondereigentum zuzurechnen sind. Im Plan müssen alle Einzelräumlichkeiten zum Teileigentum oder Wohnungseigentum mit der gleichen Kennziffer vermerkt sein. Dabei wird zusätzlich oft auf eine farbige Markierung zurückgegriffen.
Mit dem Plan zur Aufteilung wird nicht der Nutzungszweck bestimmt
Sollten in den Zeichnungen Nutzungszwecke angeben sein, so sind diese für den Aufteilungsplan unwesentlich. Ein Nutzungszweck wird sich immer aus der Gemeinschaftsordnung, einem Teilvertrag oder einer Teilungserklärung ergeben.
Abgeschlossenheitsbescheinigung und Sondereigentum
Der Plan gehört zur Abgeschlossenheitsbescheinigung und ist der Eintragungsbewilligung zur Eintragung von Teileigentum und Wohnungseigentum im Grundbuch mit einzureichen. Wichtig ist, dass beide zum Inhalt des Wohnungsgrundbuchs gehören und somit am öffentlichen Glauben teilnehmen. Der öffentliche Glaube bedeutet, dass ein jeder, der das Grundbuch einsieht, sich auf die Angaben verlassen und ihre Richtigkeit glauben kann.
Wenn nicht eindeutig geklärt ist, wozu ein Gebäudeteil gehört, dann können Sie von Gemeinschaftseigentum ausgehen.