Die Zulassung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens richtet sich insbesondere danach, in welchem Bereich einer Stadt oder Gemeinde das Vorhaben geplant ist. Wurde für das zu bebauende Grundstück bereits ein Bebauungsplan festgelegt, muss das Bauvorhaben den darin festgesetzten Vorschriften entsprechen.
Dabei wird ein Bebauungsplan nach § 8 BauGB als Satzung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde erlassen. Er ist für alle Bauherren rechtsverbindlich und bestimmt als mit Zeichnungen, Farbe sowie entsprechenden Planzeichen versehenes materielles Recht die zulässige Bebauung von Grundstücken. Dadurch wird zugleich auch die zulässige Grundstücksnutzung geregelt, wobei wiederum in den Baunutzungsverordnungen der Länder die möglichen Baugebiete aufgelistet sind. Dazu zählen zumeist insbesondere Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Gemeinden hieran gebunden. Für potentielle Bauherren kann diese festzulegende Zweckbestimmung beispielsweise bedeuten, dass in einem reinen Wohngebiet keine gewerblich zu nutzenden Räume zulässig sind.
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
Während die Vorschriften zur Art der Nutzung eines Bauvorhabens regelmäßig keine Probleme für Bauherren darstellen, unterliegen sie durch das Maß der baulichen Nutzung mitunter bedeutenden Einschränkungen. So regelt ein Bebauungsplan nicht nur die Baumassenzahl, die Grundflächenzahl oder die zulässige Höhe des geplanten Gebäudes, sondern auch die Geschossanzahl sowie Abstände zu Nachbargrundstücken. Aber auch zulässige Grundstücksbepflanzungen sowie weitere Festlegungen sind hier denkbar.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, wobei hier jedoch darauf abgestellt werden muss, ob ein Bebauungsplan diese zulässt. Sofern die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, können Bauherren schließlich auch eine Änderung des Bebauungsplanes bei der Stadt oder Gemeinde anregen, welche jedoch in jedem Fall vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossen werden muss. Dies ist vor allem bei einzelnen betroffen Grundstückseigentümern regelmäßig wenig aussichtsreich.
Sofern für ein von der Planung eines Bauvorhabens betroffenes Grundstück kein Bebauungsplan existiert, richtet sich seine Zulässigkeit schließlich nach §34 (Innenbereich) oder §35 BauGB (Außenbereich).