Jede Stadt und jede Gemeinde besitzt ein Grundbuch, in dem die Eigentumsverhältnisse von sämtlichen im Gebiet befindlichen Grundstücken und Gebäuden geregelt werden. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Grundbuch um ein öffentliches Verzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann. Die Eintragungen im Buch benennen den Besitzer des Grundstücks und alle wichtigen Inhalte zu den Lasten und Rechten, die auf dem Grundstück liegen. Dies können sowohl finanzielle Belastungen als auch Dinge wie ein Erbaurecht oder ein Vorverkaufsrecht sein.
Die Eintragung
Soll ein Eigentümerwechsel – etwa durch einen Verkauf – getätigt werden, dann gilt dieser mit der Eintragung im Grundbuch als vollzogen. In aller Regel findet diese Eintragung rund ein halbes Jahr nach der Beurkundung des Verkaufs beim Notar statt, wobei die Bearbeitungszeit von Stadt zu Stadt und von Gemeinde zu Gemeinde etwas variieren kann. Wird ein Eigentumswechsel angestrebt, so wird zunächst eine Auflassungsvormerkung gemacht. Mit dieser lässt sich der künftige Erwerb absichern. Alle Änderungen im Grundbuch lassen sich nachvollziehen. Dies bedeutet, dass niemals Einträge gelöscht werden, sondern lediglich rot unterstrichen werden. Alles was rot markiert worden ist, besitzt keine Gültigkeit mehr. Seit dem Jahr 2009 können Grundbuchverfahren grundsätzlich auch auf dem elektronischen Wege geregelt werden. In aller Regel werden Grundbuchänderungen bei einem Immobilienverkauf von dem mit dem Kauf beauftragten Notar abgewickelt, der alle Beteiligten regelmäßig über den Stand der Eintragungen informiert.
Drei Abteilungen
Insgesamt gibt es drei Abteilungen in jedem Grundbuch. In der ersten Abteilung stehen Informationen zu den verschiedenen Eigentümern oder auch zu Erbauberechtigten eines Grundstücks. In der zweiten Abteilung werden verschiedene Punkte niedergeschrieben: So gehört in diese etwa die Auflassungsvormerkung, aber auch Dinge wie ein Vorkaufsrecht, Vermerke zur Sanierung sowie ein mögliches Wohn- oder Nießbrauchsrecht. In der dritten Abteilung werden die Grundpfandrechte geregelt. Dies können Hypotheken, Grund- oder auch Rentenschulden sein.