Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine Versteuerung des Grundeigentums, wenn dieses käuflich erworben wird. Der neue Eigentümer wird als solcher erst ins Grundbuch getragen, wenn die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt in vollständiger Höhe entrichtet worden ist. Zudem muss das Finanzamt dem Eigentümer die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Zahlung erteilen. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Grundsteuer auf die ständig fortlaufende Besteuerung des Besitzes nach dem Kauf.
Nach § 18 GrEStG ist ein Notar, nach der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes, wodurch die Übertragung von Grundeigentum behandelt wird, dazu verpflichtet, dies beim hiesigen Finanzamt zu melden. Nach § 1 GrEStG lösen neben den klassischen Grundstückskaufverträgen auch Options- und Kaufvorverträge sowie Verkaufs- und Kaufsangebote die Grunderwerbssteuerpflicht aus. Gleiches gilt auch für das Amtsgericht, wenn ein Käufer während einer Zwangsversteigerung einer Immobilie als Höchstbietender den Zuschlag erhalten hat.
Gemäß § 8 GrEStG wird die Höhe der Grunderwerbsteuer auf Basis des Wertes der Gegenleistung ermittelt. Als Gegenleistung wird in der Regel das Meistgebot oder der Kaufpreis angesehen. Je nach Bundesland sind die Grunderwerbsteuern unterschiedlich hoch angesiedelt, so liegt der Prozentsatz im Saarland beispielsweise bei 6,5 und in Berlin bei 6,0 Prozent. Laut Gesetz ist immer der Käufer der Schuldner von der Grunderwerbsteuer. Sollte der Käufer nicht in der finanziellen Position zur Zahlung sein, wird auch der Verkäufer der Immobilie für die Zahlung zur Haftung gezogen. Sollte es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen, noch bevor das Grundstück als Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, werden gemäß des § 16 GrEStG unter gewissen Bedingungen auf Antrag Steuern nicht aufgehoben oder festgesetzt.
Grunderwerbsteuer und Ausnahmen
Sollte der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten des Verkäufers erfolgen, wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Gleiches gilt für die Veräußerung an frühere Ehegatten innerhalb einer Scheidung und Vermögensauseinandersetzung oder bei dem Kauf durch Personen, welche in gerader Linie mit dem Verkäufer verwandt sind.
Des Weiteren entfällt die Grunderwerbsteuer, wenn das Grundstück aufgrund eines Todesfalles, einer Schenkung unter Lebenden oder eines Nachlasses den Eigentümer wechselt. Sollte das Grundstück sich geografisch auf mehreren Bundesländern befinden, ist ist jedes Finanzamt für die Besteuerung in der Pflicht, wie sich als Grundstücksteil im jeweiligen Bezirk befindet.