Mit der Besteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer haben die Gemeinden zusätzlich zum Instrument der Gewerbesteuer eine zweite wichtige Einnahmequelle in ihrer Finanzhoheit.
Mit dieser Steuerart wird jede Form von Grundbesitz steuerlich erfasst und abgerechnet. Zur Berechnung wird der Einheitswert einer Immobilie herangezogen. Durch die Berechnung mit der Steuermesszahl ergibt sich für jedes Grundstück der entsprechende Steuermessbetrag. Hierauf wird der Hebesatz angewandt. Jede Gemeinde kann den Hebesatz individuell bestimmen. Mit dieser fiskalischen Freiheit hat jede Gemeinde die Möglichkeit, einen aktiven Einfluss auf ihre steuerlichen Einnahmen auszuüben.
Auch das “Ob” der Erhebung von Grundsteuer liegt gem. § 1 Abs. 1 GrStG in der rechtlichen Zuständigkeit der Gemeinden. Mit der Grundsteuer A werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, mit der Grundsteuer B hingegen Baugrundstücke und Grundstücke, die potentiell bebaut werden dürften, besteuert.
Durch die regionale Zuständigkeit der Gemeinden ergeben sich erhebliche regionale Unterschiede in der Höhe der Steuer. Da die Steuer bisher von einem nicht mehr realistischen Einheitswert teilweise aus den 30 er Jahren ausging, hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt. Bund, Länder und Gemeinden arbeiten derzeit an einer Neugestaltung und Neubewertung der Steuer, um sie gesetzlich an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.
Die Zahlung der fälligen Steuer kann entweder jährlich oder in vierteljährigen Teilbeträgen erfolgen. Sehr wichtig ist die Abgrenzung zur sogenannten Grunderwerbssteuer, die im Gegensatz dazu nur einmalig beim Verkauf eines Grundstückes anfällt und dann im Rahmen der Kaufpreiszahlung durch den Käufer zu entrichten ist. Gläubiger dieser Grundsteuer-Forderung ist in diesem Fall für diese Steuer das jeweilige Bundesland.