Kommt es zwischen Käufer und Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrages, dann ist der Verkäufer in der Pflicht, dem Käufer das betreffende Eigentum zu übereignen und auszuhändigen sowie auf rechtlicher Basis zu übertragen. Im Gegenzug ist der Käufer in der Pflicht, als Gegenleistung den festgesetzten Kaufpreis zu bezahlen. Somit handelt es sich bei einem Kaufvertrag um einen gegenseitigen Vertrag. Schenkung, Tausch und Kauf gelten rechtlich als private Schuldverhältnisse, wobei sich eine Partei endgültig und dauerhaft der Übertragung eines Wirtschaftsgegenstandes verpflichtet.
Informationen zu einem Kaufvertrag
Im Rahmen eines Kaufvertrages treten zwei rechtliche Faktoren in den Mittelpunkt. Zu unterscheiden sind hierbei das Erfüllungsgeschäft und das Verpflichtungsgeschäft. Aufgrund des Faktes, dass der Verkäufer sich dazu verpflichtet, seinem Käufer eine bestimmte Sache zu übertragen, eröffnet dieser damit im ersten Schritt ein sogenanntes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft nach § 433 BGB. Aufgrund jener vertraglicher Verpflichtung, kommt es jedoch noch nicht zur Übereignung der veräußerten Sache. Zusätzlich muss nämlich noch das Erfüllungsgeschäft auftreten. Den meisten Laien ist diese Tatsache nicht bekannt, da viele Käufe in bar vollzogen werden und mit Übergabe des Geldbetrages die Übereignung und der Abschluss des Kaufvertrages stattfinden. Allerdings sind beide Faktoren im rechtlichen Sinne auseinanderzuhalten.
Ein Kauf erklärt einzig die Pflicht zur Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Die Erfüllung an sich, auch Übertragung genannt, wird in einem separaten Rechtsvorgang vollzogen. Abstraktionsprinzip nennt sich das in juristischen Kreisen. Möchten Sie eine Immobilie veräußern, stehen Sie als Verkäufer in der schuldrechtlichen Pflicht, sich mit dem Käufer in Bezug den Eigentumsübergang zu einigen und aus diesen Beweggründen, die Auflassung zu erklären. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Grundstücksübertragung, indem im Grundbuch die Auflassung erfolgt und der Käufer so zum neuen Eigentümer der Immobilie ernannt wird.
Das Abstraktionsprinzip innerhalb des Kaufvertrages
Genanntes Abstraktionsprinzip wird besonders dann angewandt, wenn es zum Scheitern des Übertragungsvorgangs gekommen ist. Nimmt der Käufer aufgrund von Mängeln Gebrauch von seinem Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, dann überträgt sich jene Unwirksamkeit innerhalb des Verpflichtungsgeschäfts nicht zwangsläufig auch auf das Erfüllungsgeschäft. Trotz der Rechtsunwirksamkeit vom Kaufvertrag hat insbesondere im Immobiliensegment die Übereignung erst einmal noch ihre Gültigkeit. Im Grundbuch bleibt der Käufer als Eigentümer vermerkt. Da jedoch die Vermögensübertragung ohne Rechtsgrund vollzogen worden ist, können Sie als Verkäufer vom Käufer verlangen, das es zur Rückübereignung kommt. Zudem haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Korrektur innerhalb des Grundbuchs, gemäß § 894 BGB. Gegebenenfalls auch unter Klageeinreichung.