Der Mietvertrag ist die vertragliche Form im Rahmen des Zivilrechtes, mit der ein Wohnungsmietverhältnis oder die Anmietung im Gewerbebereich rechtlich wirksam vereinbart wird. Vertragspartner sind bei diesem Vertrag der jeweilige Mieter oder Vermieter. Die geltenden Regelungen richten sich nach dem BGB. Es gibt keine Verpflichtung, einen Mietvertrag schriftlich abzuschliessen. Auch mündliche Mietverträge sind mithin rechtlich gültig.
Ein Mietverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder befristet geschlossen werden. Der Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch seinerseits mit anderen Personen für das Mietobjekt Untermietverträge abschliessen. Bei Mängeln an der Mietsache kann der Mieter unter Umständen eine Mietminderung geltend machen. Im Mietvertrag werden neben den persönlichen Daten des Vermieters und Mieters auch alle wichtigen Daten zum Mietobjekt und zur zulässigen Nutzung festgehalten. Dazu gehört auch die Bezeichnung der Mietsache und Aufzählung der Räume und die genaue Größe der Wohnfläche. Außerdem können im Mietvertrag bestimmt Pflichten der Mietparteien festgelegt werden. Dazu gehört beim Vermieter die Pflicht, die Mietsache ordnungsgemäß in Stand zu halten. Der Mieter kann verpflichtet werden, bestimmte Reinigungsaufgaben regelmässig vorzunehmen. Auch für den Fall des Auszuges sind Renovierungsklauseln möglich.
Die Kündigung eines Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Teilweise kann auch der Eintritt in den Mietvertrag im Fall des Todes des Mieters möglich sein. Auch das ist im BGB geregelt. So können überlebende Kinder das Mietverhältnis fortsetzen, wenn der Hauptmieter verstirbt. Auch überlebende Ehepartner oder Personen, die in der Wohnung leben, können in das Mietverhältnis eintreten. Für den Fall von Eigenbedarfskündigungen gelten besondere Schutzvorschriften für den Mieter. Auch Gerichte urteilen oft über zulässige Klauseln im Mietverträgen.