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Versteckter Mangel

Wer eine Immobilie verkaufen möchte, der ist dazu verpflichtet, den potentiellen Käufer über versteckte Mängel zu informieren. Unter einem versteckten Mangel versteht man einen Mangel, der nicht sofort ersichtlich ist. Dies kann beispielsweise ein Leck im Öltank oder Asbest in der Decke sein. Auch nicht angezeigte Baulasten, die beispielsweise die Bebauung eines Grundstücks einschränken, gelten als versteckte Mängel. Ein versteckter Mangel steht im Gegensatz zu offensichtlichen Mängeln wie etwa ein kaputtes Fenster oder ein abgenutzter Fußboden.

Verkäufer muss aufklären

Beim Thema “Versteckter Mangel” unterscheiden Juristen zwischen versteckten und arglistig verschwiegenen Mängeln. Einfache versteckte Mängel sind in aller Regel auch für den Verkäufer nicht erkennbar und müssen diesem auch nicht zwingend bekannt sein. Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel handelt es sich um einen versteckten Mangel, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt war. Über solche Mängel muss der Verkäufer aufklären. Zudem muss er auch wahrheitsgemäß Fragen des Käufers beantworten, die in Richtung versteckte Mängel abzielen. Kann er keine genaue Antwort geben, muss er Informationen einholen und darf die Sache nicht einfach kleinreden oder ins Blaue hinein spekulieren.

Weitreichende Konsequenzen

In der Regel werden Immobilien unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen verkauft. Zum Schutz des Käufers werden versteckte Mängel davon aber ausgenommen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Mangel als ein Fehler definiert, der die Tauglichkeit oder auch den Wert einer Sache mindert oder sogar aufhebt. Stellt ein Käufer nach dem Erwerb einer Immobilie einen versteckten Mangel fest, dann kann er den Verkäufer dafür juristisch belangen. Er kann anschließend Gewährleistungsrechte geltend machen und zusätzlich unter bestimmten Bedingungen auch einen Schadensersatz einfordern. Im schlimmsten Fall hat er sogar das Recht, den gesamten Kauf rückgängig zu machen. Wenn nichts anderes im Kaufvertrag geregelt wird, liegt die Verjährungsfrist für einen versteckten Mangel bei fünf Jahren.

Wenden Sie sich an Ihren Makler

Falls Sie Fragen zum Thema “Versteckter Mangel” haben sollten, dann zögern Sie nicht und sprechen Sie Ihren Immobilienmakler an. Dieser kann Ihnen weitere Informationen zu dem Thema geben oder Sie über weitere Fallstricke beraten, die es bei einem Immobilien-Kauf oder -Verkauf zu beachten gilt.

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